18.06.2013Das Gesetz zur Stärkung der Rechte leiblicher Väter hat den Bundesrat passiert. Damit haben es leibliche Väter künftig leichter, in Kontakt zu ihrem Kind zu treten. „Dies ist eine gute Nachricht – sowohl für die betroffenen leiblichen Väter, als auch für die Kinder“, sagte Justizministerin Sabine Leutheusser-Schnarrenberger.
Das Gesetz betrifft leibliche Väter, deren Kinder bereits einen rechtlichen Vater haben. Dies ist dann der Fall, wenn die Mutter mit einem anderen Mann verheiratet ist, der somit der rechtliche Vater des Kindes ist. Bisher kam ein Umgangsrecht für leibliche, nicht rechtliche Väter nur in Betracht, wenn sie bereits eine Beziehung zum Kind hatten. War dies nicht der Fall, zum Beispiel weil die rechtlichen Eltern des Kindes den Kontakt nicht zuließen, so blieb der leibliche Vater vom Umgangsrecht ausgeschlossen. Ob ein Kontakt zum leiblichen Vater im konkreten Fall für das Kind förderlich gewesen wäre, blieb dabei unberücksichtigt.
Das wird sich nun ändern. „Künftig rückt das Kindeswohl stärker in den Mittelpunkt“, erklärte Leutheusser-Schnarrenberger. „Denn auch der Kontakt zum leiblichen Vater kann für ein Kind gut und förderlich sein.“ Nach der neuen Regelung kommt ein Umgangsrecht des leiblichen Vaters auch dann in Betracht, wenn noch keine enge Beziehung zu dem Kind besteht. Entscheidend ist vielmehr, ob der leibliche Vater ein ernsthaftes Interesse an seinem Kind gezeigt hat und ob der Umgang mit dem leiblichen Vater dem Kindeswohl dient.
Neben dem Recht auf Umgang erhalten leibliche Väter auch das Recht, Auskunft über die persönlichen Verhältnisses des Kindes zu verlangen, soweit das dem Wohl des Kindes nicht widerspricht.
Leibliche Väter erhalten leichter das Umgangsrecht für ihre Kinder
Das Gesetz zur Stärkung der Rechte leiblicher Väter hat den Bundesrat passiert. Damit haben es leibliche Väter künftig leichter, in Kontakt zu ihrem Kind zu treten. „Dies ist eine gute Nachricht – sowohl für die betroffenen leiblichen Väter, als auch für die Kinder“, sagte Justizministerin Sabine Leutheusser-Schnarrenberger.
Das Gesetz betrifft leibliche Väter, deren Kinder bereits einen rechtlichen Vater haben. Dies ist dann der Fall, wenn die Mutter mit einem anderen Mann verheiratet ist, der somit der rechtliche Vater des Kindes ist. Bisher kam ein Umgangsrecht für leibliche, nicht rechtliche Väter nur in Betracht, wenn sie bereits eine Beziehung zum Kind hatten. War dies nicht der Fall, zum Beispiel weil die rechtlichen Eltern des Kindes den Kontakt nicht zuließen, so blieb der leibliche Vater vom Umgangsrecht ausgeschlossen. Ob ein Kontakt zum leiblichen Vater im konkreten Fall für das Kind förderlich gewesen wäre, blieb dabei unberücksichtigt.
Kindeswohl rückt in den Mittelpunkt
Das wird sich nun ändern. „Künftig rückt das Kindeswohl stärker in den Mittelpunkt“, erklärte Leutheusser-Schnarrenberger. „Denn auch der Kontakt zum leiblichen Vater kann für ein Kind gut und förderlich sein.“ Nach der neuen Regelung kommt ein Umgangsrecht des leiblichen Vaters auch dann in Betracht, wenn noch keine enge Beziehung zu dem Kind besteht. Entscheidend ist vielmehr, ob der leibliche Vater ein ernsthaftes Interesse an seinem Kind gezeigt hat und ob der Umgang mit dem leiblichen Vater dem Kindeswohl dient.
Neben dem Recht auf Umgang erhalten leibliche Väter auch das Recht, Auskunft über die persönlichen Verhältnisses des Kindes zu verlangen, soweit das dem Wohl des Kindes nicht widerspricht.
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