02.06.2005FDP-FraktionGesundheitspolitik

KAUCH: FDP unterstützt Forderung nach verbindlichen Patientenverfügungen

BERLIN. Zur heutigen Stellungnahme des Nationalen Ethikrates zur Patientenverfügungen und zum ebenfalls heute in das Plenum des Bundestages eingebrachten Antrag der FDP-Bundestagsfraktion zu diesem Thema erklärt der Obmann der FDP-Fraktion in der Enquete-Kommission "Ethik und Recht der modernen Medizin", Michael KAUCH:

Die FDP unterstützt die Forderung des Nationalen Ethikrates nach einer stärkeren Verbindlichkeit von Patientenverfügungen. Der Ethikrat setzt sich mit seiner Stellungnahme wohltuend von der schwarzen-rot-grünen Mehrheit der Enquete-Kommission des Bundestages ab. Denn anders als die Enquete-Kommission schließt der Ethikrat Zwangsbehandlungen gegen den Willen des Patienten aus.
Nachdem angesichts der zu erwartenden Neuwahlen die Bemühungen für einen Gruppen-Gesetzentwurf zur Patientenverfügung abgebrochen wurden, hat die FDP-Bundestagsfraktion heute ihren 2004 formulierten Antrag in erster Lesung in den Bundestag eingebracht. Anders als die zerstrittenen anderen Fraktionen setzen die Liberalen konsequent auf das Selbstbestimmungsrecht nicht-einwilligungsfähiger Patienten. Nur die FDP hat zu Patientenverfügungen eine klare Position, die von einem Parteitagsbeschluss vom Mai 2005 untermauert wurde. Die Bundesjustizministerin Brigitte Zypries hatte für ihre vernünftige Position keine Mehrheit in der Koalition.
Die FDP will konkret, dass Therapiewünsche und Therapiebegrenzungen durch Patientenverfügungen in jeder Krankheitsphase anzuerkennen sind - auch bei Wachkoma, Demenz oder religiösen Behandlungsbeschränkungen. Allerdings ist jeweils zu prüfen, ob der in der Patientenverfügung verfügte Willen hinreichend konkret formuliert wurde, ob Anzeichen für Willensänderungen bestehen und ob der Wille dem Patienten noch personal zurechenbar ist, etwa bei bestimmten Ausprägungen von Demenz.
Patientenverfügungen sollen nach Auffassung der FDP künftig schriftlich abzufassen sein. Dafür soll die Überprüfung des Willens des Patienten ohne Vormundschaftsgericht durch den Arzt und Betreuer bzw. Bevollmächtigtem erfolgen. Die Angehörigen und das Pflegepersonal sind anzuhören. Nur bei Meinungsverschiedenheiten zwischen den Beteiligten bezüglich des Patientenwillens müsste das Vormundschaftsgericht entscheiden.

Knut Steinhäuser
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