06.06.2013FDP-FraktionWirtschaftspolitik

LINDNER: Ein guter Tag für das Grundgesetz der Marktwirtschaft

BERLIN. Zur Einigung im Vermittlungsausschuss über die 8. GWB-Novelle (Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen) erklärt der wirtschaftspolitische Sprecher der FDP-Bundestagsfraktion Martin LINDNER:

Das im Vermittlungsausschuss erreichte Ergebnis zeigt: Auch in Vorwahlkampfzeiten sind faire und ausgewogene Kompromisse möglich. Das ist eine gute Nachricht für die Branchen, die zuletzt dringend auf folgende Entscheidungen gewartet haben:

•Erleichterung der Pressefusionskontrolle (Erhöhung der Aufgreifschwelle, Ermöglichung von Sanierungsfusionen), vor allem angesichts aktueller Probleme auf dem Zeitungsmarkt sowie kartellrechtliche Immunisierung des Presse-Grosso;
•verschärfte Missbrauchsaufsicht bei Strom und Gas;
•Verbot der Preis-Kosten-Schere bei Benzin;

Die jetzt gefundene Einigung ist zugleich eine gute Nachricht für alle, denen an einer zeitgemäßen und gut funktionierenden Wettbewerbsordnung in unserem Land gelegen ist. Wettbewerbspolitik ist praktizierte Ordnungspolitik. Hierfür haben wir uns mit Hartnäckigkeit, aber auch Kompromissbereitschaft eingesetzt.

Für die zuletzt noch besondere Problematik der Fusionskontrolle bei Krankenkassen ist eine gut vertretbare Lösung gefunden worden: Das Bundekartellamt als Hüterin der Wettbewerbsordnung auch in diesem volkswirtschaftlich wichtigen Bereich ist zuständig für die Fusionskontrolle bei Krankenkassen. Die Prüfung erfolgt nach den Maßstäben und dem Verfahren des GWB.

Vor der Untersagung einer Fusion von Krankenkassen muss das Bundeskartellamt das Benehmen mit den sozialrechtlichen Aufsichtsbehörden herstellen. Der Rechtsweg gegen Untersagungsentscheidungen des Bundeskartellamts geht über die Sozialgerichte.

Im Kommunalbereich steht jetzt fest: Die kartellrechtliche Missbrauchsaufsicht findet keine Anwendung auf öffentlich-rechtliche Gebühren und Beiträge. Die Durchleitung von Wasser darf von Wasserversorgungs¬unternehmen aus technischen und hygienischen Gründen verweigert werden. Die Fusionskontrolle findet keine Anwendung auf Zusammenschlüsse durch die Zusammenlegung öffentlicher Einrichtungen und Betriebe, die mit einer kommunalen Gebietsreform einhergehen.
438-Lindner-8__GWB-Novelle.pdf

Social Media Button