21.07.2005FDP-Fraktion

KAUCH: Zwangsbehandlung zu Recht unzulässig

BERLIN. Zum Beschluss des Bundesgerichtshofs in Karlsruhe, nach dem eine künstliche Sondenernährung nicht gegen den Willen des Patienten vorgenommen werden darf, erklärt der FDP-Obmann der Enquete-Kommission "Ethik und Recht der modernen Medizin" , Michael KAUCH:

Die FDP-Bundestagsfraktion begrüßt die Entscheidung der Karlsruher Richter, das eine Zwangsernährung gegen den erklärten Willen des Patienten für rechtswidrig erklärt. Die FDP-Bundestagsfraktion wendet sich entschieden gegen Zwangsbehandlungen gegen den Willen des Patienten, selbst wenn diese der Lebenserhaltung dienen.
Das Recht des Patienten auf Selbstbestimmung muss Vorrang vor Überlegungen Dritter haben. Das gilt auch, wenn ein Mensch für den Fall der Nichteinwilligungsfähigkeit Vorsorge trifft und eine Patientenverfügung verfasst.
Um so dringender ist es, der Patientenverfügung eine rechtlich sichere Grundlage zu geben. Eine gesetzliche Regelung dazu ist längst überfällig.
Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs stärkt den Antrag, den die FDP-Bundestagsfraktion zur Patientenverfügung in den Deutschen Bundestag eingebracht hat. Mit der Entscheidung dürften zugleich die Empfehlungen der Enquete-Kommission "Ethik und Recht der modernen Medizin" nicht mehr haltbar sein, denn diese schließen Zwangsbehandlungen nicht aus.
Die FDP setzt sich dafür ein, dass Therapiewünsche, Therapiebegrenzung und Therapieabbruch in jeder Krankheitsphase verfügt werden können. Eine Reichweitenbegrenzung lehnen wir ab. Das gilt auch für das Wachkoma. Nur bei offenkundigen Willensänderungen oder bei fehlender personaler Zurechenbarkeit - etwa bei schweren Formen der Demenz - sollte von Patientenverfügungen abgewichen werden dürfen.
Der Bundesgerichtshof (BGH) hatte im Fall des Komapatienten Peter K. festgestellt, dass eine Ernährung über eine PEG-Magensonde (Perkutane endoskopische Gastrostomie) gegen den Patientenwillen, wie er sich aus dessen mündlicher Patientenverfügung ergibt, einen Eingriff in die körperliche Integrität darstelle, dessen Unterlassung der Patient durch seinen Betreuer verlangen könne. Die entsprechende Anordnung sei für das Pflegeheim bindend. Dies gelte auch dann, wenn die Fortsetzung einer bisher geduldeten künstlichen Ernährung verboten werde. Weder aus dem Heimvertrag noch aus den Grundrechten der Pflegekräfte ergebe sich eine Befugnis des Pflegeheims, einen Patienten zwangsweise zu ernähren. Das Selbstbestimmungsrecht und die Gewissensfreiheit der Pflegekräfte fände ihre Grenzen am entgegenstehenden Willen des Patienten.

Knut Steinhäuser
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