FDP-Fraktion|
15.06.2005 - 02:00FUNKE: Hände weg vom Grundgesetz!
BERLIN. Anläßlich der aktuellen Diskussion über ein Selbstauflösungsrecht des Bundestages, erklärt der rechtspolitische Sprecher und Justiziar der FDP-Bundestagsfraktion, Rainer FUNKE:
Die FDP lehnt die Pläne zur Verankerung eines Selbstauflösungsrechts des Bundestages im Grundgesetz strikt ab. Für eine solche Manipulation unserer Verfassung gibt es keinerlei Begründung. Für die FDP darf das Grundgesetz nicht der Beliebigkeit preisgegeben und aufgrund aktueller Ereignisse im Schnellverfahren geändert werden. Die Bundesrepublik Deutschland ist in den vergangenen 50 Jahren mit der geltenden Rechtslage gut zurecht gekommen. Die Mütter und Väter des Grundgesetzes haben sich aus guten Gründen von den Erfahrungen aus der Weimarer Republik leiten lassen. Damals hat das Parlament keine einzige Wahlperiode regulär beendet. Die jetzige Rechtslage, wonach eine Auflösung des Parlaments nur bei einer echten Vertrauenskrise in Betracht kommt, sollte daher beibehalten werden. Die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts hat zu Artikel 68 des Grundgesetzes hilfreiche Präzisierungen vorgenommen, die die Problematik handhabbar machen. Völlig inakzeptabel ist auch ein Quorum von zwei Dritteln der Mitglieder des Deutschen Bundestages. Damit werden die Rechte von kleinen Parteien in unverhältnismäßiger Weise beschränkt. Die Entscheidung über eine Auflösung des Parlaments obliegt damit allein den großen Parteien.
Bettina Lauer
Telefon: (030) 227-52378
pressestelle@fdp-bundestag.de
FUNKE: Hände weg vom Grundgesetz!
BERLIN. Anläßlich der aktuellen Diskussion über ein Selbstauflösungsrecht des Bundestages, erklärt der rechtspolitische Sprecher und Justiziar der FDP-Bundestagsfraktion, Rainer FUNKE:
Die FDP lehnt die Pläne zur Verankerung eines Selbstauflösungsrechts des Bundestages im Grundgesetz strikt ab. Für eine solche Manipulation unserer Verfassung gibt es keinerlei Begründung. Für die FDP darf das Grundgesetz nicht der Beliebigkeit preisgegeben und aufgrund aktueller Ereignisse im Schnellverfahren geändert werden. Die Bundesrepublik Deutschland ist in den vergangenen 50 Jahren mit der geltenden Rechtslage gut zurecht gekommen. Die Mütter und Väter des Grundgesetzes haben sich aus guten Gründen von den Erfahrungen aus der Weimarer Republik leiten lassen. Damals hat das Parlament keine einzige Wahlperiode regulär beendet. Die jetzige Rechtslage, wonach eine Auflösung des Parlaments nur bei einer echten Vertrauenskrise in Betracht kommt, sollte daher beibehalten werden. Die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts hat zu Artikel 68 des Grundgesetzes hilfreiche Präzisierungen vorgenommen, die die Problematik handhabbar machen. Völlig inakzeptabel ist auch ein Quorum von zwei Dritteln der Mitglieder des Deutschen Bundestages. Damit werden die Rechte von kleinen Parteien in unverhältnismäßiger Weise beschränkt. Die Entscheidung über eine Auflösung des Parlaments obliegt damit allein den großen Parteien.
Bettina Lauer
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