FDP|
05.03.2013 - 15:45Mehr Rechte für nichtverheiratete Eltern
Durch die Reform des Sorgerechts wird das Kindeswohl in den Mittelpunkt gestellt. Darüber hinaus bekommen ledige Eltern mehr Rechte.
Väter, die nicht mit der Mutter des Kindes verheiratet sind, haben nach aktueller Gesetzeslage keine Möglichkeit, gegen den Willen der Mutter das Sorgerecht zu erhalten oder gerichtlich prüfen zu lassen. Das Bundesverfassungsgericht hat § 1626a des Bürgerlichen Gesetzbuchs zur Elterlichen Sorge nicht miteinander verheirateter Eltern bis zum Inkrafttreten einer gesetzlichen Neuregelung für anwendbar erklärt. Unter der Voraussetzung, dass das Familiengericht den Eltern auf Antrag eines Elternteils die elterliche Sorge oder einen Teil der elterlichen Sorge gemeinsam überträgt. Der Gesetzgeber war also aufgerufen, tätig zu werden. Dies hat die Koalition jetzt getan.
Neue Regeln gehen über Anforderungen des Verfassungsgerichts hinaus
Die Möglichkeiten des Zugangs des nicht mit der Kindesmutter verheirateten Vaters zur gemeinsamen elterlichen Sorge werden durch die neuen Gesetze deutlich erweitert und gehen auch über die Mindestanforderungen des Bundesverfassungsgerichts hinaus. Die gemeinsame Sorge entsteht nunmehr auch, wenn das Familiengericht den Eltern auf Antrag nur eines Elternteils die gemeinsame elterliche Sorge überträgt. Dabei soll das Familiengericht in Zukunft die Übertragung der gemeinsamen Sorge immer dann beschließen, wenn sie dem Kindeswohl nicht widerspricht. Schweigt der andere Elternteil, trägt er keine kindeswohlrelevanten Gründe vor oder sind solche Gründe auch sonst nicht ersichtlich, besteht die gesetzliche Vermutung, dass die gemeinsame Sorge dem Kindeswohl nicht widerspricht. In diesen Fällen soll in einem beschleunigten und überdies vereinfachten Verfahren die gemeinsame Sorge für das Kind erteilt werden.
Beschleunigtes Verfahren ist der Sache angemessen
Die Kritik am beschleunigten Verfahren ist aus der Sicht der Liberalen nicht angemessen. Die Mutter muss keinen juristisch ausgefeilten Schriftsatz vorlegen. Sie muss lediglich zum Ausdruck bringen, welche kindeswohlrelevanten Gründe gegen die gemeinsame Sorge sprechen und eine gerichtliche Verhandlung erforderlich machen. Dies muss sie innerhalb der vom Gericht gesetzten Frist tun. Diese Frist endet jedoch nicht innerhalb der ersten 6 Wochen ab der Geburt des Kindes.
Das beschleunigte und vereinfachte Verfahren kommt nur dann zur Geltung, wenn die Mutter keine kindeswohlrelevanten Gründe vorträgt und dem Gericht ebenfalls keine bekannt sind.
Darüber hinaus ist die Sorgerechtsentscheidung umkehrbar. Sollte sich später herausstellen, das sich die Eltern in grundlegenden sorgerechtlichen Entscheidungen, wie zum Beispiel der Eröffnung eines Kontos, der Einwilligung in medizinische Maßnahmen, den Abschluss einer Versicherung oder die Wahl der Schule nicht einigen können, kann die Sorgerechtsentscheidung jederzeit wieder geändert werden. Dies ist bereits nach geltendem Recht möglich.
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Neue Regeln gehen über Anforderungen des Verfassungsgerichts hinaus
Die Möglichkeiten des Zugangs des nicht mit der Kindesmutter verheirateten Vaters zur gemeinsamen elterlichen Sorge werden durch die neuen Gesetze deutlich erweitert und gehen auch über die Mindestanforderungen des Bundesverfassungsgerichts hinaus. Die gemeinsame Sorge entsteht nunmehr auch, wenn das Familiengericht den Eltern auf Antrag nur eines Elternteils die gemeinsame elterliche Sorge überträgt. Dabei soll das Familiengericht in Zukunft die Übertragung der gemeinsamen Sorge immer dann beschließen, wenn sie dem Kindeswohl nicht widerspricht. Schweigt der andere Elternteil, trägt er keine kindeswohlrelevanten Gründe vor oder sind solche Gründe auch sonst nicht ersichtlich, besteht die gesetzliche Vermutung, dass die gemeinsame Sorge dem Kindeswohl nicht widerspricht. In diesen Fällen soll in einem beschleunigten und überdies vereinfachten Verfahren die gemeinsame Sorge für das Kind erteilt werden.
Beschleunigtes Verfahren ist der Sache angemessen
Die Kritik am beschleunigten Verfahren ist aus der Sicht der Liberalen nicht angemessen. Die Mutter muss keinen juristisch ausgefeilten Schriftsatz vorlegen. Sie muss lediglich zum Ausdruck bringen, welche kindeswohlrelevanten Gründe gegen die gemeinsame Sorge sprechen und eine gerichtliche Verhandlung erforderlich machen. Dies muss sie innerhalb der vom Gericht gesetzten Frist tun. Diese Frist endet jedoch nicht innerhalb der ersten 6 Wochen ab der Geburt des Kindes.
Das beschleunigte und vereinfachte Verfahren kommt nur dann zur Geltung, wenn die Mutter keine kindeswohlrelevanten Gründe vorträgt und dem Gericht ebenfalls keine bekannt sind.
Darüber hinaus ist die Sorgerechtsentscheidung umkehrbar. Sollte sich später herausstellen, das sich die Eltern in grundlegenden sorgerechtlichen Entscheidungen, wie zum Beispiel der Eröffnung eines Kontos, der Einwilligung in medizinische Maßnahmen, den Abschluss einer Versicherung oder die Wahl der Schule nicht einigen können, kann die Sorgerechtsentscheidung jederzeit wieder geändert werden. Dies ist bereits nach geltendem Recht möglich.
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