04.08.2014FDPJustiz und Rechtspolitik

TEUTEBERG fordert konkrete Erleichterungen für vergessene Opfer des DDR-Regimes

Berlin. FDP-Bundesvorstandsmitglied LINDA TEUTEBERG erklärt anlässlich der heutigen Berliner Demonstration und Kundgebung zu den vergessenen Opfergruppen des DDR-Regimes:

„Es ist 25 Jahre nach dem Mauerfall höchste Zeit, den Opfern von Zwangsadoptionen und willkürlichen Heimeinweisungen, den bisher weniger beachteten Opfergruppen des DDR-Regimes, endlich nachdrücklicher zu ihrem Recht zu verhelfen. Sie fordern mit Unterstützung der FDP eine forcierte Aufarbeitung des an ihnen begangenen Unrechts und angemessene Schritte zur Rehabilitierung. Die FDP sieht Verbesserungsbedarf beim Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetz (StrRehaG).  

Die Antragsteller sollen nach unserer Auffassung die Möglichkeit erhalten, vor einer ablehnenden Entscheidung mündlich angehört zu werden (Recht auf mündliche Erörterung) und Zeugen und Sachverständige zu benennen (Beweisantragsrecht).

Es geht insbesondere auch um die Schaffung eines Regelaufhebungsgrundes bei Einweisung in Jugendwerkhöfe und Spezialheime (§ 2 StrRehaG). Dies hätte eine ganz konkrete, eigenständige Bedeutung neben der Möglichkeit, Hilfsleistungen aus dem Heimkinderfonds zu erhalten. Denn nur mit der Rehabilitierung ist auch eine explizite Erklärung der Rechtsstaatswidrigkeit der Einweisung möglich.

Die FDP fordert die Aufhebung der Antragsfrist für Anträge auf Rehabilitierung (bis 31.12.2019, § 7 StrRehaG). So könnte Betroffenen geholfen werden, die sich erst im höheren Lebensalter mit ihrem Schicksal beschäftigen. Außerdem wäre es zweckmäßig, um antragsberechtigten Angehörigen auch zu einem späteren Zeitpunkt einen Antrag zu ermöglichen.

Notwendig wäre weiterhin, ein Antragsrecht für Opferverbände und Stasi-Beauftragte zu schaffen, ebenso die Anhörung der Landesbeauftragten im strafrechtlichen Rehabilitierungsverfahren. Es geht auch darum, Beweiserleichterungen für die Antragsteller per Gesetz explizit vorzusehen, weil das Rehabilitierungsverfahren lange zurückliegende Sachverhalte betrifft und es den Antragstellen oft schwerfällt, das Vorliegen der Rehabilitierungsvoraussetzungen hinreichend nachzuweisen.“

 

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