LEUTHEUSSER-SCHNARRENBERGER: Auch beim Schutz des geistigen Eigentums müssen die Bürgerrechte geachtet werden
BERLIN. Im Zusammenhang mit der aktuellen Urheberrechtsnovelle ("Zweiter Korb") wird bereits jetzt auch der durch die so genannten "Enforcement-Richtlinie" vorgegebene Auskunftsanspruch gegen Provider diskutiert. Dazu erklärt die rechtspolitische Sprecherin der FDP-Bundestagsfraktion, Sabine LEUTHEUSSER-SCHNARRENBERGER:
Zusätzlich zur aktuellen Urheberrechtsnovelle des Zweiten Korbes ist bei der Umsetzung der so genannten "Enforcement-Richtlinie" demnächst ein neuer Auskunftsanspruch im Urheberrecht zu schaffen. Bereits heute sieht das Urheberrecht einen zivilrechtlichen Auskunftsanspruch des Rechtsinhabers gegen denjenigen vor, der geistiges Eigentum verletzt. Die Enforcement-Richtlinie sieht darüber hinaus vor, dass der Rechtsinhaber unter bestimmten Voraussetzungen zusätzlich auch einen Auskunftsan-spruch gegen Dritte erhält, die selbst nicht Rechtsverletzer sind. Dadurch soll der Rechtsinhaber in die Lage versetzt werden, die Identität des Rechtsverletzers zu ermitteln, um dann seine Rechte durchsetzen zu können. Von besonderer praktischer Bedeutung dürfte dieser neue Rechtsbehelf bei Urheberrechtsverletzungen im Internet sein.
Die notwendige Stärkung des Urheberrechts bleibt erfolglos, wenn die urheberrechtlichen Vorschriften nicht auch effektiv geltend gemacht werden können. Die FDP unterstützt deshalb den Ansatz der En-forcement-Richtlinie, auch die Möglichkeiten zur Durchsetzung geistiger Eigentumsrechte weiter zu verbessern. Das gilt auch und gerade für das Internet, in dem heute ein großer Teil der Urheberrechtsverletzungen begangen wird. Diese Rechtsverletzungen sind keine Kavaliersdelikte, sondern sie verursachen Schäden in Millionenhöhe.
Der Bundestag muss sicherstellen, dass die Identitätsfeststellung von Rechtsverletzern im Internet nicht von vornherein ins Leere läuft. Ein Auskunftsanspruch, der von Anfang an wertlos ist, wäre eine rechtspolitische Farce. Es ist für die FDP zugleich aber selbstverständlich, dass die Ausgestaltung des Auskunftsanspruchs unter Beachtung der verfassungsrechtlichen Vorgaben zum Schutz personenbezogener Daten erfolgen muss. Die Pflicht zur Auskunftserteilung kann außerdem nur soweit gehen, wie die Auskunftserteilung überhaupt rechtlich möglich ist. In dem Maße, wie die Speicherung von Verkehrsdaten durch Provider unzulässig ist, werden dem Auskunftsbegehren deshalb Grenzen gesetzt sein. Ebenso können diejenigen Daten nicht zur Verfügung stehen, die künftig ausschließlich zum Zwecke der Verbrechensbekämpfung aufbewahrt werden müssen. Der Auskunftsanspruch gegen Dritte darf kein Einfallstor für eine Vorratsdatenspeicherung zur Durchsetzung zivilrechtlicher Ansprüche sein!
Knut Steinhäuser
Telefon: (030) 227-52378
pressestelle@fdp-bundestag.de